Die Mitgliederversammlung hat am 24. Oktober 2023 auf Vorschlag des Vorstands folgende Beitragsordnung verabschiedet:
1. Von den ordentlichen Mitgliedern gemäß § 3 der Satzung werden folgende Beiträge erhoben:
Jahresumsatz |
Jahresbeitrag |
kleiner 3 Mio. Euro: |
2.750 Euro |
ab 3 und bis 6 Mio. Euro: |
5.500 Euro |
größer 6 und bis 9 Mio. Euro: |
8.250 Euro |
größer 9 und bis 12 Mio. Euro: |
11.000 Euro |
größer 12 Mio. Euro: |
15.500 Euro |
Mit Umsatzerlösen sind die im Schienengüterverkehr erzielten Umsätze im weiteren Sinne gemeint.
Dies schließt unter anderem Umsatzerlöse aus Personalgestellung und Personaldienstleistung, der Vermietung von Rollmaterial, der Instandhaltung von Rollmaterial, Infrastruktur und Komponenten, Vermietung von Infrastruktur gemäß geprüftem Jahresabschluss ein.
Im ersten Kalenderjahr wird bei unterjährigem Beitritt nur der anteilige ordentliche Jahresbeitrag berechnet. Mehrjährige Übergangsregelungen sowie begründete Sonderregelungen kann der Vorstand einstimmig beschließen, wenn diese im wohlverstandenen Interesse des Verbandes sind. Sofern diese nicht durch Beschluss zeitlich befristet sind, müssen sie im dreijährigen Rhythmus überprüft und jeweils erneut einstimmig durch den Vorstand für bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.
2. 90 Prozent des Jahresbeitrags der ordentlichen Mitglieder wird mit der jeweils geltenden gesetzlichen MwSt. beaufschlagt. 10 Prozent des Jahresbeitrags wird den ordentlichen Mitgliedern ohne MwSt. in Rechnung gestellt.
3. Von Fördermitgliedern gemäß § 4 der Satzung wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe durch Vorstandsbeschluss bei Aufnahme in den Verein festgelegt wird und sich an folgender Bemessung orientiert:
Jahresumsatz |
Jahresbeitrag |
kleiner 3 Mio. Euro: |
2.000 Euro |
ab 3 und bis 12 Mio. Euro: |
5.000 Euro |
größer 12 Mio. Euro: |
7.000 Euro |
Mit Umsatzerlösen sind die im Schienengüterverkehr erzielten Umsätze im weiteren Sinne gemeint. Die Fälligkeit des Beitrages geht aus der Beitragsrechnung hervor.
Bei natürlichen Personen können durch Vorstandsbeschluss Abweichungen von dieser Regelung vereinbart werden. Die Höhe der Beiträge aller Fördermitglieder und des Mindestbeitrages wird im dreijährigen Rhythmus überprüft.
4. Auf den Jahresbeitrag der Fördermitglieder werden 19 Prozent Umsatzsteuer erhoben und den Fördermitgliedern in Rechnung gestellt.
5. Die Beiträge werden jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres und einen Monat nach Zugang der Beitragsrechnung zur Zahlung fällig und berechnen sich zunächst nach den Umsatzmeldungen der ordentlichen sowie Fördermitgliedern des Vorvorjahres.
6. Nach der frühestens zum 1. Juni erfolgenden Anforderung der tatsächlichen Umsätze des Vorjahres überprüft die Geschäftsstelle die Berechnung und passt den Jahresbeitrag ggfs. durch Neufestsetzung und Erstattung oder Nachberechnung an.
7. Bei verspäteter Umsatzmeldung, die eine Rechnungsstellung gemäß Abs. 2 bzw. 4 verhindert, einer nicht fristgerechten Zahlung des Jahresbeitrags oder einer fälligen Nachberechnung ruhen die Rechte zur Teilnahme an Kooperationsvereinbarungen und Arbeitskreisen. Begründete Ausnahmen können auf Antrag des Mitglieds durch den Vorstandsvorsitzenden und durch den Schatzmeister mit zeitlicher Befristung genehmigt werden. Ab der nächstfolgenden Beitragserhebung werden ordentliche Mitglied bis zum Nachweis der tatsächlich getätigten Umsätze der jeweils nächsthöheren Beitragsgruppe zugeordnet.
8. Geschäftsführung und Vorstand sind verpflichtet, Außenstände von Beitragszahlungen so weit möglich und vertretbar einzutreiben und hierfür bei Bedarf auf anwaltliche Hilfe und zivilgerichtliche Durchsetzung zurückzugreifen.
9. Diese Beitragsordnung ist ab dem 24. Oktober 2023 gültig.
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